Kurze Definitionen der Begriffe, die in Bescheiden, Rechnungen und Formularen vorkommen — je
mit der Fundstelle im Gesetz.
Veranlagungszeitraum § 25 Abs. 1 EStG
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Das Kalenderjahr, für das die Einkommensteuer festgesetzt wird. Maßgeblich für den anzuwendenden Tarif ist immer der Veranlagungszeitraum, nicht das Jahr, in dem die Erklärung abgegeben wird.
Einkunftsarten § 2 Abs. 1 EStG
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Sieben abschließend aufgezählte Arten, aus denen steuerpflichtige Einkünfte stammen können — von Land- und Forstwirtschaft über Gewerbebetrieb und nichtselbständige Arbeit bis zu den sonstigen Einkünften. Was in keine davon fällt, ist nicht steuerbar.
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen § 2 EStG
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Drei Stufen derselben Rechnung: Einkünfte sind Einnahmen minus Aufwendungen je Einkunftsart, das Einkommen zieht davon Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab, und das zu versteuernde Einkommen ist die Größe, auf die der Tarif angewendet wird.
Werbungskosten § 9 EStG
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Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt von Einnahmen bei den Überschusseinkunftsarten — etwa Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur oder Arbeitsmittel. Ohne Nachweis wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt.
Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG
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Das Gegenstück zu den Werbungskosten bei Gewinneinkünften: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Unterschied ist nicht kosmetisch — er entscheidet, nach welchen Regeln der Abzug geprüft wird.
Sonderausgaben §§ 10 ff. EStG
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Private Aufwendungen, die das Gesetz trotzdem zum Abzug zulässt: Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuung, Ausbildungskosten. Sie mindern das Einkommen, nicht die Steuer.
Außergewöhnliche Belastungen §§ 33, 33a EStG
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Zwangsläufige Kosten, die höher sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger — Krankheitskosten etwa. Abziehbar ist nur, was die zumutbare Belastung übersteigt; deren Höhe hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Progressionsvorbehalt § 32b EStG
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Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld bleiben selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Deshalb kann eine Steuernachzahlung entstehen, obwohl die Leistung nicht besteuert wird.
Abgeltungsteuer § 32d EStG
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Gesonderter Steuersatz für Kapitalerträge, den die Bank direkt einbehält. Sie ist damit abgegolten und läuft nicht durch den normalen Tarif — außer der persönliche Steuersatz ist niedriger, dann lohnt der Antrag auf Günstigerprüfung.
Lohnsteuer § 38 EStG
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Keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer: Der Arbeitgeber behält sie ein und führt sie ab. Die Veranlagung rechnet sie später auf die tatsächliche Einkommensteuer an.
Steuerklasse § 38b EStG
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Steuert nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird — nicht, wie hoch die Jahressteuer ausfällt. Die Kombination III/V verschiebt Liquidität ins Jahr hinein und führt regelmäßig zu Nachzahlungen bei der Veranlagung.
Pflichtveranlagung § 46 Abs. 2 EStG
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Die Fälle, in denen eine Erklärung abgegeben werden muss: Nebeneinkünfte über der Freigrenze, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, Steuerklassenkombination III/V oder ein eingetragener Freibetrag sind die häufigsten Auslöser.
Antragsveranlagung § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
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Die freiwillige Erklärung derer, die nicht abgeben müssen. Sie lohnt sich meist, weil zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet wird, und ist vier Jahre lang möglich.
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Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37 EStG
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Quartalsweise Abschlagszahlung, die das Finanzamt festsetzt, wenn die Steuer nicht schon durch Lohnsteuerabzug erhoben wird. Grundlage ist in der Regel die letzte Veranlagung; ändert sich die Lage, lässt sich die Anpassung beantragen.
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Steuerbescheid und Einspruch §§ 347, 355 AO
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Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach ihrem Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er falsch ist.
Reichensteuer § 32a Abs. 1 EStG
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Umgangssprachlich für die oberste Tarifstufe: Oberhalb einer festen Einkommensgrenze steigt der Grenzsteuersatz von 42 % auf 45 %. Eine eigene Steuer ist das nicht, nur die letzte Zone derselben Tarifformel.