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Einkommensteuerrechner

Einkommensteuer berechnen —
eingeben, fertig

In Deutschland zu versteuerndes Einkommen eintragen, Veranlagung und Jahr wählen, Ergebnis ablesen. Mit Grund- und Splittingtarif nach § 32a EStG, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie Durchschnitts- und Grenzsteuersatz.

Veranlagung
Veranlagungszeitraum

Nicht der Bruttolohn: Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich erst nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen — es steht im Steuerbescheid.

Kirchensteuer
Einkommensteuer
—
Solidaritätszuschlag
—
Gesamtbelastung
—
Bleibt vom Einkommen
—

Durchschnittssteuersatz

—

Gesamtbelastung geteilt durch das zu versteuernde Einkommen.

Grenzsteuersatz

—

Steuersatz auf den nächsten verdienten Euro.

Hinweise zum Einkommensteuer-Rechner

Der häufigste Fehler: Bruttolohn statt zu versteuerndem Einkommen

Der Tarif setzt nicht am Bruttolohn an, sondern am zu versteuernden Einkommen. Dazwischen liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben — vor allem die Vorsorgeaufwendungen —, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Wer den Bruttolohn eingibt, erhält deshalb ein deutlich zu hohes Ergebnis. Die maßgebliche Zahl steht im letzten Steuerbescheid unter „zu versteuerndes Einkommen“.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Er ermittelt die tarifliche Einkommensteuer aus einem feststehenden zu versteuernden Einkommen. Nicht enthalten sind der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32b EStG), die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 32d EStG), ermäßigte Sätze für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG), die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG), Kinderfreibeträge und die Anrechnung bereits gezahlter Lohnsteuer. Was am Ende erstattet oder nachgezahlt wird, ergibt sich erst aus dem Steuerbescheid.

Der Tarif im Verlauf

Der Einkommensteuertarif steigt nicht in Stufen, sondern stetig. Der höhere Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Grenze — nie für das gesamte Einkommen.

Tarifverlauf 2026, Grundtarif

Bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt der Grenzsteuersatz bei 38,58 %, die tatsächliche Belastung aber nur bei 23,72 %.

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 0 20k 40k 60k 80k 100k 120k zu versteuerndes Einkommen in Euro
  • Grenzsteuersatz
  • Durchschnittssteuersatz
  • Grundfreibetrag und Beginn des Spitzensteuersatzes
Tarifgrenzen im Grundtarif, je Veranlagungszeitraum
Jahr Grundfreibetrag 42 % ab 45 % ab Soli-Freigrenze
2026 12.348 € 69.879 € 277.826 € 20.350 €
2025 12.096 € 68.481 € 277.826 € 19.950 €
2024 11.784 € 66.761 € 277.826 € 18.130 €

Beträge im Grundtarif; bei Zusammenveranlagung gilt jeweils der doppelte Wert. Die Soli-Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht auf das Einkommen. Quelle: Einkommensteuergesetz, § 32a (gesetze-im-internet.de) sowie §§ 3, 4 SolzG 1995.

Wissenswertes zur Einkommensteuer

Die fünf Tarifzonen

  • Zone 1 — bis 12.348 €: steuerfrei
  • Zone 2 — Grenzsteuersatz steigt von 14 % auf rund 24 %
  • Zone 3 — weiter bis 42 %
  • Zone 4 — ab 69.879 €: konstant 42 %
  • Zone 5 — ab 277.826 €: konstant 45 %

Werte für 2026, Grundtarif. § 32a Abs. 1 EStG.

Grenzsatz ist nicht Durchschnittssatz

Der Grenzsteuersatz gilt für den nächsten verdienten Euro, der Durchschnittssatz für das gesamte Einkommen. Weil die unteren Einkommensteile niedriger belastet werden, liegt der Durchschnittssatz immer deutlich darunter. Ein Spitzensteuersatz von 42 % bedeutet nicht, dass 42 % des Einkommens ans Finanzamt gehen.

Splitting bei Zusammenveranlagung

Beim Splittingtarif wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens ermittelt und verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Das Ergebnis ist nie höher als bei Einzelveranlagung. Der Vorteil wächst, je weiter die Einkommen auseinanderliegen — bei zwei gleich hohen Einkommen ist er null.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Der Solidaritätszuschlag setzt erst oberhalb einer Freigrenze ein — 20.350 € Einkommensteuer im Grundtarif 2026. Wird sie überschritten, ist der volle Betrag Bemessungsgrundlage. Damit ein Euro mehr nicht den vollen Zuschlag auslöst, greift darüber eine Milderungszone: höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags, bis die regulären 5,5 % erreicht sind.

Nächste Frist der Einkommensteuer

Vier Vorauszahlungen im Jahr, eine Abgabefrist je Veranlagungszeitraum — beides aus dem Gesetz gerechnet, Wochenenden und bundesweite Feiertage eingerechnet.

Vorauszahlung

nur, wenn das Finanzamt sie festgesetzt hat

III. Quartal 2026

10.09.2026 Do

§ 37 Abs. 1 EStG

Abgabe der Erklärung

je Veranlagungszeitraum

für 2026

02.08.2027 Mo

Mit steuerlicher Beratung: 29.02.2028

Mit steuerlicher Beratung ist der Veranlagungszeitraum 2025 noch offen — bis zum 01.03.2027.

Freiwillige Erklärung 2022 — letzter Tag am 31.12.2026. Wer nicht abgeben muss, hat vier Jahre Zeit; dieser Tag verschiebt sich nicht auf den nächsten Werktag.

Die Regeln dahinter, mit Fundstelle
Vier Vorauszahlungen im Jahr · § 37 Abs. 1 EStG
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Ihre Höhe setzt das Finanzamt durch Bescheid fest, in der Regel nach der letzten Veranlagung. Einkommensteuergesetz, § 37
Erklärung ohne Beratung · § 149 Abs. 2 AO
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, hat sieben Monate nach Ablauf des Jahres Zeit — also bis zum 31. Juli des Folgejahres. Abgabenordnung, § 149
Erklärung mit Beratung · § 149 Abs. 3 und 4 AO
Erstellt eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung, läuft die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres. Das Finanzamt kann im Einzelfall vorab anfordern — auch nach einer automatisierten Zufallsauswahl. Abgabenordnung, § 149
Freiwillige Erklärung: vier Jahre · § 169 Abs. 2 AO · § 170 Abs. 1 AO
Wer nicht abgeben muss, kann es freiwillig tun, solange die Festsetzungsfrist läuft: vier Jahre, gerechnet ab Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für 2022 endet sie am 31. Dezember 2026. Abgabenordnung, § 169
Die verlängerten Corona-Fristen sind ausgelaufen · Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO
Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 galten längere Abgabefristen; die letzte davon endete am 30. April 2026 für beratene Fälle des Jahres 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die Fristen des § 149 AO. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 36
Wochenende und Feiertage · § 108 Abs. 3 AO
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags. Der Kalender rechnet diese Verschiebung mit. Abgabenordnung, § 108

Das Finanzamt kann eine Erklärung auch vorzeitig anfordern — im Einzelfall oder nach einer automatisierten Zufallsauswahl (§ 149 Abs. 4 AO); dann gilt die Frist aus dem Schreiben. Landesfeiertage sind nicht eingerechnet, wo sie gelten kann eine Frist einen Tag später enden. Ohne Gewähr und ohne steuerliche Beratung.

Regeln gegen den Gesetzestext geprüft, Stand .

Steuern und Abgaben im EU-Vergleich

Wie viel vom Bruttolohn für Einkommensteuer und Sozialabgaben zusammen abgeht — beim Durchschnittslohn des jeweiligen Landes. Im EU-Schnitt sind das 29,1 % für Alleinstehende und 23,6 % für eine Familie mit einem Verdienst und zwei Kindern. Am höchsten liegt Rumänien mit 41,5 %, am niedrigsten Zypern mit 15,1 %. Deutschland steht auf Rang 6 von 27.

Einkommensteuer und Sozialabgaben zusammen, in Prozent des Bruttolohns

  • Alleinstehende ohne Kinder
  • Familie, ein Verdienst, zwei Kinder
Einkommensteuer und Sozialabgaben in Prozent des Bruttolohns je EU-Mitgliedstaat, für Alleinstehende und für eine Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern, absteigend sortiert
Mitgliedstaat Abgabenlast
Rumänien
41,5 % · 41,4 %
Litauen
39,1 % · 39,1 %
Belgien
37,6 % · 24,1 %
Slowenien
36,9 % · 31,7 %
Dänemark
35,8 % · 31,6 %
Deutschland
34,8 % · 26,1 %
Ungarn
33,5 % · 27,3 %
Luxemburg
32,6 % · 20,5 %
Kroatien
31,5 % · 20,6 %
Österreich
28,8 % · 19,5 %
Niederlande
28,3 % · 32,1 %
Finnland
27,6 % · 27,4 %
Polen
27,6 % · 21,5 %
Lettland
26,5 % · 19,8 %
Frankreich
26,2 % · 21 %
Slowakei
24,6 % · 19,6 %
Schweden
24,5 % · 24,5 %
Italien
24,1 % · 21,9 %
Estland
23,2 % · 23,2 %
Malta
23,1 % · 19,5 %
Bulgarien
22,4 % · 18,7 %
Spanien
22,1 % · 17,1 %
Irland
21,9 % · 15,1 %
Portugal
21,8 % · 11 %
Tschechien
21,6 % · 15,5 %
Griechenland
21,4 % · 19,5 %
Zypern
15,1 % · 15,1 %
Alle Werte im Detail, mit dem zugrunde liegenden Durchschnittslohn
Einkommensteuer und Sozialabgaben zusammen, bezogen auf den Bruttolohn — nicht auf das zu versteuernde Einkommen.
Mitgliedstaat Durchschnittslohn Alleinstehend Familie
Rumänien 22.620 € 41,5 % 41,4 %
Litauen 30.603 € 39,1 % 39,1 %
Belgien 55.558 € 37,6 % 24,1 %
Slowenien 35.639 € 36,9 % 31,7 %
Dänemark 63.600 € 35,8 % 31,6 %
Deutschland 47.514 € 34,8 % 26,1 %
Ungarn 19.500 € 33,5 % 27,3 %
Luxemburg 80.555 € 32,6 % 20,5 %
Kroatien 25.199 € 31,5 % 20,6 %
Österreich 51.675 € 28,8 % 19,5 %
Niederlande 49.999 € 28,3 % 32,1 %
Finnland 46.470 € 27,6 % 27,4 %
Polen 22.340 € 27,6 % 21,5 %
Lettland 22.844 € 26,5 % 19,8 %
Frankreich 41.764 € 26,2 % 21 %
Slowakei 20.803 € 24,6 % 19,6 %
Schweden 45.870 € 24,5 % 24,5 %
Italien 32.247 € 24,1 % 21,9 %
Estland 26.116 € 23,2 % 23,2 %
Malta 33.229 € 23,1 % 19,5 %
Bulgarien 16.774 € 22,4 % 18,7 %
Spanien 32.446 € 22,1 % 17,1 %
Irland 56.492 € 21,9 % 15,1 %
Portugal 25.187 € 21,8 % 11 %
Tschechien 24.958 € 21,6 % 15,5 %
Griechenland 18.124 € 21,4 % 19,5 %
Zypern 27.702 € 15,1 % 15,1 %

Der Durchschnittslohn ist der Bruttojahresverdienst, auf den sich die Prozentsätze beziehen — er erklärt, warum ein niedriger Prozentsatz nicht automatisch wenig Abgaben bedeutet. Die Quoten fallen anders aus als der Durchschnittssteuersatz oben im Rechner: Der bezieht sich allein auf die Einkommensteuer und auf das zu versteuernde Einkommen. In Deutschland liegen zwischen Bruttolohn und zu versteuerndem Einkommen rund 23 %, vor allem die Vorsorgepauschale. Ein Bruttolohn ist international vergleichbar, ein zu versteuerndes Einkommen nicht.

Quelle: Eurostat, Nettojahresverdienste (earn_nt_net). Bezugsjahr 2025, abgerufen am 20. August 2026. Gerechnet wird für genormte Haushalte beim Durchschnittslohn, für alle Mitgliedstaaten nach derselben Methodik. Drei Grenzen der Zahlen: Enthalten ist nur der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben, der Arbeitgeberanteil fehlt. Was als Steuer und was als Beitrag gilt, ordnen die Staaten unterschiedlich ein — Dänemark finanziert über Steuern, was andernorts Beitrag heißt. Und Familienleistungen wie das Kindergeld sind nicht gegengerechnet; sie werden ausgezahlt, nicht von der Abgabenlast abgezogen.

Warum nicht der Spitzensteuersatz?

Weil er nichts Vergleichbares misst. In Deutschland greifen die 42 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €, in anderen Mitgliedstaaten erst weit darüber — und manche rechnen Gemeindesteuern und Zuschläge in ihren Spitzensatz ein, andere nicht. Er sagt außerdem nichts über die Sozialabgaben, die in mehreren Ländern schwerer wiegen als die Steuer selbst. Nebeneinandergestellt ergäben solche Zahlen eine Rangfolge, die niemandes tatsächliche Belastung beschreibt.

Wo Deutschland steht

Für Alleinstehende auf Rang 6 von 27 mit 34,8 % — dahinter stecken weniger die Steuern als die Sozialabgaben, die hier den größeren Teil der Last ausmachen. Für die Alleinverdienerfamilie sinkt sie auf 26,1 %, ein Abstand von 8,7 Prozentpunkten. In 4 Mitgliedstaaten gibt es diesen Unterschied gar nicht (Estland, Litauen, Schweden, Zypern), und in den Niederlanden zahlt die Familie sogar mehr — dort fällt die Krankenversicherungsprämie je Erwachsenem an.

Häufige Fragen zur Einkommensteuer

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist die Größe, auf die der Steuertarif angewendet wird — nicht der Bruttolohn. Vom Bruttoeinkommen werden zuerst Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen, danach Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Frei- und Pauschbeträge. Erst das Ergebnis gehört in diesen Rechner. Wer den Bruttolohn eingibt, erhält ein deutlich zu hohes Ergebnis.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag?

Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 €, für 2025 waren es 12.096 € und für 2024 11.784 €. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angehoben, weil das Existenzminimum verfassungsrechtlich steuerfrei bleiben muss.

Was bedeuten Grundtarif und Splittingtarif?

Der Grundtarif gilt für einzeln veranlagte Personen. Der Splittingtarif gilt für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner: Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und anschließend verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Weil der Tarif progressiv verläuft, ist das Ergebnis nie höher und meist niedriger als bei Einzelveranlagung — der Vorteil wächst, je weiter die Einkommen auseinanderliegen.

Wie funktioniert der progressive Steuertarif?

Der Tarif hat fünf Zonen. Bis zum Grundfreibetrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Darüber steigt der Grenzsteuersatz zunächst von 14 % auf rund 24 % und in der zweiten Progressionszone weiter auf 42 %. Ab der Schwelle zum Spitzensteuersatz bleibt es bei 42 %, ab der Reichensteuergrenze bei 45 %. Wichtig: Der höhere Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Grenze, nie für das gesamte Einkommen.

Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?

Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das gesamte zu versteuernde Einkommen. Weil die unteren Einkommensteile niedriger belastet werden, liegt der Durchschnittssatz immer deutlich unter dem Grenzsatz. Wer 42 % Grenzsteuersatz hat, zahlt insgesamt also weit weniger als 42 % Steuern.

Wer zahlt noch Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst oberhalb einer Freigrenze erhoben: 2026 ab einer Einkommensteuer von 20.350 € bei Einzelveranlagung und 40.700 € bei Zusammenveranlagung (§ 3 Abs. 3 SolzG). Direkt darüber greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt ist und langsam in die vollen 5,5 % hineinwächst. Auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer wird der Zuschlag unabhängig davon erhoben.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommensteuer und beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, in allen übrigen Bundesländern 9 %. Sie fällt nur bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Der Rechner setzt sie überschlägig an: Kinderfreibeträge nach § 51a EStG und die von einzelnen Landeskirchen auf Antrag gewährte Kappung der Progression bleiben unberücksichtigt.

Warum wird auf volle Euro abgerundet?

Weil das Gesetz es so vorschreibt: § 32a Abs. 1 EStG stellt auf das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen ab und rundet auch den errechneten Steuerbetrag auf den nächsten vollen Euro ab. Beim Solidaritätszuschlag bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolzG). Der Rechner bildet beide Regeln nach — deshalb weicht er von Rechnern ab, die kaufmännisch runden.

Ersetzt der Rechner die Steuererklärung?

Nein. Der Rechner ermittelt die tarifliche Einkommensteuer aus einem bereits feststehenden zu versteuernden Einkommen. Nicht enthalten sind unter anderem der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32b EStG), die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 32d EStG), ermäßigte Sätze für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG), Kinderfreibeträge und die Anrechnung bereits gezahlter Lohnsteuer. Die tatsächliche Erstattung oder Nachzahlung ergibt sich erst aus dem Steuerbescheid.

Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Der Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung — bei Zweifelsfällen hilft die Steuerberatung oder das Finanzamt weiter.

Zuletzt aktualisiert am

Glossar: Begriffe der Einkommensteuer

Kurze Definitionen der Begriffe, die in Bescheiden, Rechnungen und Formularen vorkommen — je mit der Fundstelle im Gesetz.

Veranlagungszeitraum § 25 Abs. 1 EStG

Das Kalenderjahr, für das die Einkommensteuer festgesetzt wird. Maßgeblich für den anzuwendenden Tarif ist immer der Veranlagungszeitraum, nicht das Jahr, in dem die Erklärung abgegeben wird.

Einkunftsarten § 2 Abs. 1 EStG

Sieben abschließend aufgezählte Arten, aus denen steuerpflichtige Einkünfte stammen können — von Land- und Forstwirtschaft über Gewerbebetrieb und nichtselbständige Arbeit bis zu den sonstigen Einkünften. Was in keine davon fällt, ist nicht steuerbar.

Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen § 2 EStG

Drei Stufen derselben Rechnung: Einkünfte sind Einnahmen minus Aufwendungen je Einkunftsart, das Einkommen zieht davon Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab, und das zu versteuernde Einkommen ist die Größe, auf die der Tarif angewendet wird.

Werbungskosten § 9 EStG

Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt von Einnahmen bei den Überschusseinkunftsarten — etwa Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur oder Arbeitsmittel. Ohne Nachweis wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt.

Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG

Das Gegenstück zu den Werbungskosten bei Gewinneinkünften: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Unterschied ist nicht kosmetisch — er entscheidet, nach welchen Regeln der Abzug geprüft wird.

Sonderausgaben §§ 10 ff. EStG

Private Aufwendungen, die das Gesetz trotzdem zum Abzug zulässt: Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuung, Ausbildungskosten. Sie mindern das Einkommen, nicht die Steuer.

Außergewöhnliche Belastungen §§ 33, 33a EStG

Zwangsläufige Kosten, die höher sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger — Krankheitskosten etwa. Abziehbar ist nur, was die zumutbare Belastung übersteigt; deren Höhe hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Progressionsvorbehalt § 32b EStG

Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld bleiben selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Deshalb kann eine Steuernachzahlung entstehen, obwohl die Leistung nicht besteuert wird.

Abgeltungsteuer § 32d EStG

Gesonderter Steuersatz für Kapitalerträge, den die Bank direkt einbehält. Sie ist damit abgegolten und läuft nicht durch den normalen Tarif — außer der persönliche Steuersatz ist niedriger, dann lohnt der Antrag auf Günstigerprüfung.

Lohnsteuer § 38 EStG

Keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer: Der Arbeitgeber behält sie ein und führt sie ab. Die Veranlagung rechnet sie später auf die tatsächliche Einkommensteuer an.

Steuerklasse § 38b EStG

Steuert nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird — nicht, wie hoch die Jahressteuer ausfällt. Die Kombination III/V verschiebt Liquidität ins Jahr hinein und führt regelmäßig zu Nachzahlungen bei der Veranlagung.

Pflichtveranlagung § 46 Abs. 2 EStG

Die Fälle, in denen eine Erklärung abgegeben werden muss: Nebeneinkünfte über der Freigrenze, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, Steuerklassenkombination III/V oder ein eingetragener Freibetrag sind die häufigsten Auslöser.

Antragsveranlagung § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Die freiwillige Erklärung derer, die nicht abgeben müssen. Sie lohnt sich meist, weil zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet wird, und ist vier Jahre lang möglich. mehr dazu

Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37 EStG

Quartalsweise Abschlagszahlung, die das Finanzamt festsetzt, wenn die Steuer nicht schon durch Lohnsteuerabzug erhoben wird. Grundlage ist in der Regel die letzte Veranlagung; ändert sich die Lage, lässt sich die Anpassung beantragen. mehr dazu

Steuerbescheid und Einspruch §§ 347, 355 AO

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach ihrem Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er falsch ist.

Reichensteuer § 32a Abs. 1 EStG

Umgangssprachlich für die oberste Tarifstufe: Oberhalb einer festen Einkommensgrenze steigt der Grenzsteuersatz von 42 % auf 45 %. Eine eigene Steuer ist das nicht, nur die letzte Zone derselben Tarifformel.

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