Was ist das zu versteuernde Einkommen?
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Das zu versteuernde Einkommen ist die Größe, auf die der Steuertarif angewendet wird — nicht der Bruttolohn. Vom Bruttoeinkommen werden zuerst Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen, danach Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Frei- und Pauschbeträge. Erst das Ergebnis gehört in diesen Rechner. Wer den Bruttolohn eingibt, erhält ein deutlich zu hohes Ergebnis.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
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Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 €, für 2025 waren es 12.096 € und für 2024 11.784 €. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angehoben, weil das Existenzminimum verfassungsrechtlich steuerfrei bleiben muss.
Was bedeuten Grundtarif und Splittingtarif?
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Der Grundtarif gilt für einzeln veranlagte Personen. Der Splittingtarif gilt für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner: Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und anschließend verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Weil der Tarif progressiv verläuft, ist das Ergebnis nie höher und meist niedriger als bei Einzelveranlagung — der Vorteil wächst, je weiter die Einkommen auseinanderliegen.
Wie funktioniert der progressive Steuertarif?
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Der Tarif hat fünf Zonen. Bis zum Grundfreibetrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Darüber steigt der Grenzsteuersatz zunächst von 14 % auf rund 24 % und in der zweiten Progressionszone weiter auf 42 %. Ab der Schwelle zum Spitzensteuersatz bleibt es bei 42 %, ab der Reichensteuergrenze bei 45 %. Wichtig: Der höhere Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Grenze, nie für das gesamte Einkommen.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
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Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das gesamte zu versteuernde Einkommen. Weil die unteren Einkommensteile niedriger belastet werden, liegt der Durchschnittssatz immer deutlich unter dem Grenzsatz. Wer 42 % Grenzsteuersatz hat, zahlt insgesamt also weit weniger als 42 % Steuern.
Wer zahlt noch Solidaritätszuschlag?
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Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst oberhalb einer Freigrenze erhoben: 2026 ab einer Einkommensteuer von 20.350 € bei Einzelveranlagung und 40.700 € bei Zusammenveranlagung (§ 3 Abs. 3 SolzG). Direkt darüber greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt ist und langsam in die vollen 5,5 % hineinwächst. Auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer wird der Zuschlag unabhängig davon erhoben.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
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Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommensteuer und beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, in allen übrigen Bundesländern 9 %. Sie fällt nur bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Der Rechner setzt sie überschlägig an: Kinderfreibeträge nach § 51a EStG und die von einzelnen Landeskirchen auf Antrag gewährte Kappung der Progression bleiben unberücksichtigt.
Warum wird auf volle Euro abgerundet?
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Weil das Gesetz es so vorschreibt: § 32a Abs. 1 EStG stellt auf das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen ab und rundet auch den errechneten Steuerbetrag auf den nächsten vollen Euro ab. Beim Solidaritätszuschlag bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolzG). Der Rechner bildet beide Regeln nach — deshalb weicht er von Rechnern ab, die kaufmännisch runden.
Ersetzt der Rechner die Steuererklärung?
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Nein. Der Rechner ermittelt die tarifliche Einkommensteuer aus einem bereits feststehenden zu versteuernden Einkommen. Nicht enthalten sind unter anderem der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32b EStG), die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 32d EStG), ermäßigte Sätze für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG), Kinderfreibeträge und die Anrechnung bereits gezahlter Lohnsteuer. Die tatsächliche Erstattung oder Nachzahlung ergibt sich erst aus dem Steuerbescheid.
Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Der Rechner ersetzt keine
steuerliche Beratung — bei Zweifelsfällen hilft die Steuerberatung oder das Finanzamt weiter.