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Umsatzsteuerrechner

Rechnung schreiben

Rechnung ausfüllen und als PDF herunterladen — auf Wunsch als ZUGFeRD, also als PDF mit eingebetteter E-Rechnung, oder als XRechnung für öffentliche Auftraggeber. Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen. Ihre Daten bleiben auf Ihrem Gerät.

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Beleg

Rechnungsnummer und Daten. Das Leistungsdatum ist Pflicht, auch wenn es dem Rechnungsdatum entspricht.

Nur für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber.

Ihre Angaben

Steuernummer oder USt-IdNr. sind Pflicht. Für ZUGFeRD und XRechnung genügt die Steuernummer nicht.

Zwei Buchstaben, z. B. DE.

Ersatz für die USt-IdNr., wenn keine vorhanden ist.

PNG oder JPEG, höchstens 300 KB. Erscheint oben rechts auf der Rechnung.

Bleibt auf diesem Gerät und füllt die nächste Rechnung vor.

Rechnungsempfänger

Zwei Buchstaben, z. B. DE.

Positionen

Gilt für den ganzen Beleg. Der Pflichthinweis erscheint automatisch auf der Rechnung.

Die Umsatzsteuer kommt auf die Preise obendrauf.

Position 1

Der Normalfall.

0,00 €netto

Rabatte und Zuschläge

Gelten für den ganzen Beleg. Rabatte auf einzelne Positionen stehen bei der Position.

Zahlung und Texte

Skonto gehört hierher — die Norm kennt dafür kein eigenes Feld.

Bis 250 € brutto. Angaben zum Empfänger entfallen — für eine E-Rechnung aber trotzdem nötig.

Pflichtangaben einer Rechnung

§ 14 Abs. 4 UStG zählt neun Angaben auf. Fehlt eine davon, ist die Rechnung formell unvollständig — und der Empfänger kann die Vorsteuer nicht ziehen, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Der Rechner oben prüft alle neun mit und meldet, was fehlt.

  1. 1 Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. 2 Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. 3 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
  4. 4 Ausstellungsdatum der Rechnung
  5. 5 Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  6. 6 Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  7. 7 Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  8. 8 Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt und im Voraus vereinbarte Minderungen
  9. 9 Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung

Der Zeitpunkt der Leistung wird am häufigsten vergessen. Er ist auch dann anzugeben, wenn er auf den Tag der Ausstellung fällt; die Angabe des Kalendermonats genügt.

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Bis 250 Euro brutto reicht nach § 33 UStDV eine verkürzte Rechnung: Aussteller, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz. Angaben zum Empfänger, Rechnungsnummer und Steuernummer entfallen.

Ausgeschlossen ist die Kleinbetragsrechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und beim Übergang der Steuerschuldnerschaft. Und noch etwas ist zu beachten: Für eine E-Rechnung gilt die Erleichterung nicht — EN 16931 verlangt Name und Anschrift des Empfängers unabhängig vom Betrag.

Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und nennen keinen Steuersatz. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Regelung auf den Beleg, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Im Rechner genügt dafür ein Haken — dann gilt die Regelung für den ganzen Beleg und der Satz steht automatisch darauf.

Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt — auch dann, wenn der Kunde ihn nie gezahlt hat. Das ist der teuerste Fehler, den man auf einer Kleinunternehmerrechnung machen kann.

Für die E-Rechnung brauchen Kleinunternehmer eine USt-IdNr. oder eine Registernummer: Die Norm verlangt eine eindeutige Verkäuferkennung, und die deutsche Steuernummer zählt dafür nicht. Die USt-IdNr. gibt es kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern. Ohne sie bleiben Papier- und PDF-Rechnung uneingeschränkt gültig.

Reverse-Charge und Leistungen ins Ausland

Geht die Steuerschuld auf den Empfänger über (§ 13b UStG), wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, und der Beleg trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung lautet der Hinweis entsprechend anders. In beiden Fällen müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten auf der Rechnung stehen.

Ob ein Fall vorliegt, hängt vom Sachverhalt ab und lässt sich nicht aus einem Formular ableiten. Der Rechner setzt die Pflichthinweise und prüft die formalen Voraussetzungen — die Einordnung selbst gehört in fachkundige Hände.

Aufbewahrung ist Ihre Sache

Dieser Generator erzeugt die Rechnung und übergibt sie Ihnen. Er speichert nichts auf einem Server — deshalb bleibt die Aufbewahrung bei Ihnen. Rechnungen sind Buchungsbelege und seit 2025 acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO; zuvor zehn). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist.

Elektronische Rechnungen sind elektronisch und unveränderbar aufzubewahren; ein Ausdruck genügt nicht. Sichern Sie die Datei also dort, wo Ihre Buchhaltung liegt, und geben Sie sie an Ihre Steuerberatung weiter.

E-Rechnung: was ab wann gilt

Seit 2025 gilt ein PDF nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“. Eine E-Rechnung braucht einen strukturierten Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, den ein Buchhaltungsprogramm ohne Texterkennung auswerten kann.

  • Empfangspflicht

    seit 1. Januar 2025

    Jedes deutsche Unternehmen muss E-Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft entgegennehmen können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür.

  • Ausstellungspflicht ab 800.000 €

    ab 1. Januar 2027

    Wer im Vorjahr mehr als 800.000 Euro umgesetzt hat, muss E-Rechnungen ausstellen. Papier und einfaches PDF sind dann im B2B nicht mehr zulässig.

  • Ausstellungspflicht für alle

    ab 1. Januar 2028

    Die Pflicht gilt für alle übrigen Unternehmen. Ausgenommen bleiben Rechnungen an Privatpersonen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise.

ZUGFeRD und XRechnung erfüllen beide die Norm. ZUGFeRD ist ein PDF mit eingebetteter XML-Datei: Der Mensch sieht die gewohnte Rechnung, die Maschine liest den Datensatz daraus. Die XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtbeleg und wird vor allem von öffentlichen Auftraggebern verlangt, die zusätzlich eine Leitweg-ID vorgeben. Für den normalen Geschäftsverkehr ist ZUGFeRD der bequemere Weg — dieser Rechner erzeugt beides.

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Häufige Fragen

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

§ 14 Abs. 4 UStG verlangt neun Angaben: vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den Steuersatz und den Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Fehlt eine davon, kann der Empfänger die Vorsteuer nicht ziehen.

Muss das Leistungsdatum auf die Rechnung, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht?

Ja. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist eine eigenständige Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG und muss auch dann ausdrücklich dastehen, wenn er auf denselben Tag fällt wie die Ausstellung. Zulässig ist die Angabe des Kalendermonats. Der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Bis 250 Euro brutto genügt nach § 33 UStDV eine verkürzte Rechnung: Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz. Angaben zum Empfänger, die Rechnungsnummer und die Steuernummer entfallen. Ausgeschlossen ist die Kleinbetragsrechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und beim Übergang der Steuerschuldnerschaft.

Wie schreibt ein Kleinunternehmer eine Rechnung?

Ohne Umsatzsteuer und ohne Steuersatz, dafür mit einem Hinweis auf die Regelung, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Wer trotz Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt — auch wenn er ihn nie vereinnahmt hat.

Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes deutsche Unternehmen E-Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft empfangen können. Das Ausstellen wird gestaffelt Pflicht: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen. Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen, ebenso wenig Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise.

Was ist der Unterschied zwischen ZUGFeRD und XRechnung?

Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931 und gelten als E-Rechnung. ZUGFeRD ist ein PDF mit eingebetteter XML-Datei — man sieht die Rechnung wie gewohnt, die Maschine liest den Datensatz daraus. Die XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtbeleg und wird vor allem von öffentlichen Auftraggebern verlangt, die zusätzlich eine Leitweg-ID vorgeben. Für den normalen Geschäftsverkehr ist ZUGFeRD der bequemere Weg.

Reicht ein PDF als E-Rechnung?

Nein. Ein gewöhnliches PDF gilt seit 2025 als „sonstige Rechnung“, nicht als E-Rechnung — unabhängig davon, wie es erstellt wurde. Eine E-Rechnung braucht einen strukturierten Datensatz nach EN 16931, den ein Buchhaltungsprogramm ohne Texterkennung auswerten kann. Genau das ist der Unterschied zwischen einem PDF und einem ZUGFeRD-PDF.

Brauche ich für eine E-Rechnung eine USt-IdNr.?

Praktisch ja. EN 16931 verlangt, dass der Rechnungssteller sich eindeutig identifiziert — über eine USt-IdNr., eine Registernummer oder eine sonstige Verkäuferkennung (Regel BR-CO-26). Die deutsche Steuernummer allein genügt dafür nicht. Wer nur eine Steuernummer hat, kann weiterhin gültige Papier- und PDF-Rechnungen schreiben; für ZUGFeRD und XRechnung braucht es die USt-IdNr., die beim Bundeszentralamt für Steuern kostenlos beantragt werden kann.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Ausgangs- und Eingangsrechnungen sind Buchungsbelege und seit 2025 acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO; zuvor waren es zehn Jahre). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist. Elektronische Rechnungen müssen elektronisch und unveränderbar aufbewahrt werden — ein Ausdruck genügt nicht.

Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein?

§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt eine fortlaufende Nummer, die einmalig vergeben wird. Eine lückenlose Zählung schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, doch häufen sich Lücken, wird die Finanzverwaltung nach den fehlenden Belegen fragen. Mehrere Nummernkreise sind zulässig, etwa je Jahr oder je Geschäftsbereich, solange jede Nummer nur einmal vorkommt.

Wie storniere ich eine falsche Rechnung?

Mit einer Rechnungskorrektur, die auf die ursprüngliche Rechnung verweist, eine eigene Rechnungsnummer trägt und den Betrag negativ oder ausdrücklich als Storno ausweist. Das Wort „Gutschrift“ sollte dabei vermieden werden: Eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ist eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Wer eine Stornorechnung so überschreibt, riskiert eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG.

Werden meine Rechnungsdaten übertragen?

Nein. Die Rechnung wird vollständig in Ihrem Browser erzeugt; weder die Rechnungsdaten noch Ihre Kundendaten verlassen Ihr Gerät. Stammdaten und Kundenliste liegen ausschließlich im Speicher Ihres Browsers. Damit bleibt auch die Aufbewahrung Ihre Aufgabe: Sichern Sie die erzeugte Datei dort, wo Ihre Buchhaltung liegt.

Dieser Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Angaben geben die Rechtslage allgemein wieder; bei Kleinunternehmerregelung, Reverse-Charge oder innergemeinschaftlichen Leistungen sollten Sie den Einzelfall prüfen lassen. Auch der Umsatzsteuerrechner auf der Startseite hilft beim Umrechnen zwischen Netto und Brutto.